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Förderung zum Schutz vor Straßenlärm

Beim Bau oder bei wesentlichen Änderungen öffentlicher Straßen haben Anwohner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schallschutz, dessen Maßnahmen, im Bereich der so genannten „Lärmvorsorge“ genau definiert sind. Im Bereich der so genannten „Lärmsanierung“ handelt es sich hingegen um Lärmschutz an bestehenden Verkehrswegen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, der Baulastträger (z. B. Bund oder Gemeinde), in deren Rahmen Kosten von Schallschutzmaßnahmen bis zu 75 % erstattet werden. Die Kosten von Schallschutzmaßnahmen werden nur auf Antrag erstattet. Das Abwicklungsverfahren kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Folgenden finden Sie einen groben Überblick. Bitte informieren Sie sich im Einzelfall gesondert beim jeweiligen Baulastträger.
Antragsberechtigt sind Haus- oder Wohnungseigentümer
Erbbauberechtigte. Lärmgeplagte Mieter sind nicht antragsberechtigt und müssen sich an den Vermieter wenden.
Zuständig für die Kostenerstattung ist der jeweilige Baulastträger.
Als betroffener Eigentümer wenden Sie sich an das zuständige Straßenbauamt oder an die beim jeweiligen Baulastträger zuständige Stelle. In den meisten Fällen informieren die Baulastträger die betroffenen Eigentümer unaufgefordert und stellen auch entsprechende Musterformulare zur Verfügung.
Sind Sie anspruchsberechtigt,
so wird Ihnen als Eigentümer mitgeteilt, welche Arbeiten an Ihrem Gebäude und an den Umfassungsbauteilen (Fenster, Türen, Wände, Dächer etc.) notwendig sind. Sie erhalten meistens auch eine detaillierte Leistungsbeschreibung hinsichtlich Anforderungen und Qualität der Arbeiten.
Als Eigentümer müssen Sie dann Angebote
verschiedener Fachfirmen auf der Basis der erhaltenen Leistungsbeschreibung einholen und der zuständigen Stelle vorlegen. Die zuständige Stelle wird daraufhin mit Ihnen im Regelfall eine Vereinbarung über das preiswerteste Angebot treffen.
Als Eigentümer erteilen Sie den Auftrag
an die ausgewählte Fachfirma. Nach Beendigung der Arbeiten informieren Sie die zuständige Stelle mittels eines Formblattes. Die informierte Stelle überprüft daraufhin die fachtechnische Ausführung.
Die Originalrechnung legen Sie der zuständigen Stelle zur Prüfung vor.
Der zuvor vereinbarte und durch die Rechnung belegte Betrag wird Ihnen erstattet.
07 Verkehr Wohngebiet