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Förderungen zum Schutz vor Fluglärm

Der Lärmschutzbereich wird in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen unterteilt. Dort werden auf Antrag die Kosten für nachträglichen baulichen Schallschutz erstattet. Dabei werden bei fast allen Flughäfen die Kosten für Schalldämmlüfter übernommen. Im Rahmen von freiwilligen Schallschutzmaßnahmen wird ähnlich verfahren. Die Kosten von Schallschutzmaßnahmen werden jedoch nur auf Antrag erstattet. Im Folgenden finden Sie einen groben Überblick. Bitte informieren Sie sich im Einzelfall gesondert beim jeweiligen Flughafen.
Antragsberechtigt sind Haus- oder Wohnungseigentümer
Erbbauberechtigte. Lärmgeplagte Mieter sind nicht antragsberechtigt und müssen sich daher zunächst an den Eigentümer ihrer Mietwohnung wenden.
Zuständig für die Kostenerstattung ist der jeweilige Flughafen.
Als betroffener Eigentümer wenden Sie sich an den jeweiligen Flughafen oder dessen Umweltabteilung. In den meisten Fällen informieren die Flughäfen die betroffenen Eigentümer und stellen auch entsprechende Musterformulare zur Verfügung.
Sind Sie anspruchsberechtigt,
wird Ihnen als Eigentümer mitgeteilt, welche Arbeiten an Ihrem Gebäude und an den sogenannten Umfassungsbauteilen (Fenster, Türen, Rolladenkästen, Wände, Dächer etc.) notwendig sind.
07 Flugzeug Wohngebiet