Die Bahn kommt - und mit ihr Lärm
Der Passagier- und Frachtverkehr der Bahn ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Hinzu kommt der Ausbau bestehender Strecken für höhere Geschwindigkeiten oder der Neubau von Hochgeschwindigkeitsstrecken. Damit geht eine steigende Lärmbelästigung durch Zugverkehr einher. Lärmschutzmaßnahmen können hier Abhilfe schaffen. Die Kosten dieser Schallschutzmaßnahmen werden nur auf Antrag erstattet. Das Abwicklungsverfahren kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Folgenden finden Sie einen groben Überblick. Bitte informieren Sie sich im Einzelfall gesondert beim jeweiligen Baulastträger.
Antragsberechtigt sind die betroffenen Eigentümer,
für die der Anspruch im Genehmigungsverfahren festgestellt wurde.
Zuständig für die Kostenerstattung
ist der jeweilige Baulastträger. Als betroffener Eigentümer wenden Sie sich an die zuständige Stelle. In den meisten Fällen informieren die Baulastträger die betroffenen Eigentümer unaufgefordert.
Als Eigentümer müssen Sie dann Angebote
verschiedener Fachfirmen auf der Basis der erhaltenen Leistungsbeschreibung einholen und der zuständigen Stelle vorlegen. Diese wird daraufhin mit Ihnen im Regelfall eine Vereinbarung über das preiswerteste Angebot treffen.
Als Eigentümer erteilen Sie den Auftrag
an die ausgewählte Fachfirma. Nach Beendigung der Arbeiten informieren Sie die zuständige Stelle mittels eines Formblattes. Die informierte Stelle überprüft daraufhin die fachtechnische Ausführung.
Die Originalrechnung legen Sie der zuständigen Stelle zur Prüfung vor.
Der zuvor vereinbarte und durch die Rechnung belegte Betrag wird erstattet.
Die Kosten der Lärmschutzmaßnahmen
können bei bestehenden Strecken in den meisten Fällen bis zu 75 %, bei Neubaustrecken bis zu 100 % übernommen werden. Schalldämmlüfter sind in der Regel darin eingeschlossen. Bei Verzicht auf einen Lüftereinbau in Räumen mit einer offenen Feuerstelle bedarf es immer der Zustimmung des Bezirksschornsteinfegers.